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Wettbewerbsgesetz Nr. 124/2017

Im Sinne des Art. 1, Absatz 125, Gesetz 124/2017 werden im Folgenden die erhaltenen Zuschüsse und Beiträge angeführt: Jahre 2021, 2020 und älter.

siehe PDF

Das  Erläuterungsschreiben  des  Arbeits-  und Sozialministeriums präzisiert, dass sich diese Pflicht  an  alle  No-Profit-Organisationen richtet,  welche  im  Vorjahr  (01.01.2022  – 31.12.2022)  finanzielle  Zuwendungen jeglicher  Art,  welche  jedoch  nicht allgemeinen  Charakter  haben  oder  die Zahlung  von  Leistungen  beinhalten,  in  Höhe von  über  10.000  Euro    u.a.  von  öffentlichen Verwaltungen  (Art  1,  Absatz  2  Legislativ-dekret  Nr.  165  vom  30.  März  2001)  erhalten haben. Die  Pflicht  zur  Bekanntgabe  muss  in  den

vorgeschriebenen  Formen  innerhalb  30.  Juni des Folgejahres erfolgen.